AGBs
TEIL A – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Richtsfeld GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“ oder „AN“) und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“ oder „AG“).
Der Auftragnehmer erbringt Leistungen in zwei Geschäftsbereichen:
- Geschäftsbereich Mechatronik: Mechatronische Lösungen zur Automatisierungssteuerung, einschließlich Planung, Entwicklung, Montage, Inbetriebnahme, Wartung und Instandhaltung mechatronischer Systeme und Anlagen.
- Geschäftsbereich Werbeagentur: Werbung und Marktkommunikation, einschließlich Konzeption, Gestaltung, Produktion und Umsetzung von Werbemaßnahmen aller Art.
Für Leistungen aus dem Geschäftsbereich Mechatronik gelten zusätzlich die besonderen Bestimmungen in Teil B. Für Leistungen aus dem Geschäftsbereich Werbeagentur gelten zusätzlich die besonderen Bestimmungen in Teil C. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den allgemeinen und den besonderen Bestimmungen gehen die besonderen Bestimmungen vor.
Von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zu. Die AGB gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers Leistungen vorbehaltlos erbringt.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Kostenvoranschläge sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande. Der Auftraggeber ist an seinen Auftrag zwei Wochen gebunden.
Unterlagen wie Pläne, Skizzen, Konzepte, Kalkulationen und sonstige technische oder kreative Unterlagen, die dem Auftraggeber im Rahmen der Angebotslegung überlassen werden, bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Sie dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht oder anderweitig verwertet werden.
Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder, sofern eine solche nicht vorliegt, aus dem Angebot des Auftragnehmers.
§ 3 Leistungsumfang
Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhalts bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Sie können zu einer Anpassung der vereinbarten Preise und Lieferfristen führen.
Sofern der Auftragnehmer zur Leistungserbringung Dritte heranzieht (Subunternehmer, Zulieferer, Freelancer), bleibt er gegenüber dem Auftraggeber alleiniger Vertragspartner.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat alle für die Durchführung des Auftrags notwendigen Informationen, Unterlagen und Zugänge rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.
Erfüllt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die dadurch entstandenen Mehrkosten in Rechnung zu stellen. Vereinbarte Termine und Fristen verschieben sich entsprechend.
Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die vom Auftragnehmer benötigten Arbeitsbedingungen am Einsatzort gegeben sind, insbesondere hinsichtlich Sicherheit, Strom- und Wasserversorgung sowie Zugang zu den relevanten Anlagen und Systemen.
§ 5 Preise und Zahlung
Alle Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, in Euro netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Nebenkosten wie Reisekosten, Verpackung, Versand, Lizenzen oder Fremdleistungen Dritter werden gesondert verrechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Sofern nicht anders vereinbart, ist die Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank verrechnet. Der Auftragnehmer ist überdies berechtigt, eine Mahnpauschale von EUR 40,00 gemäß § 458 UGB geltend zu machen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Anzahlungen oder Teilzahlungen zu verlangen. Bei Aufträgen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, ist der Auftragnehmer berechtigt, Zwischenrechnungen zu legen.
Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers ist nur zulässig, sofern diese vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 6 Lieferung und Leistungszeitraum
Liefer- und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig.
Im Falle höherer Gewalt (insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien, Streiks, behördliche Maßnahmen, Lieferausfälle von Vorlieferanten) verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über solche Umstände unverzüglich informieren.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren und Erzeugnisse bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum des Auftragnehmers.
§ 8 Gewährleistung
Im unternehmerischen Geschäftsverkehr (B2B) beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Abnahme bzw. Übergabe. Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB wird für Unternehmergeschäfte ausgeschlossen. Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Entdeckung, schriftlich zu rügen.
Der Auftragnehmer hat das Recht, die Art der Mängelbehebung (Verbesserung oder Austausch) zu wählen. Erst wenn die Verbesserung oder der Austausch fehlschlägt oder verweigert wird, kann der Auftraggeber Preisminderung oder Wandlung verlangen.
Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Schäden, die durch unsachgemäße Handhabung, mangelnde Wartung, Veränderungen durch den Auftraggeber oder Dritte, übermäßige Beanspruchung oder höhere Gewalt entstanden sind.
Bei Verbrauchergeschäften (B2C) gelten die zwingenden gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen uneingeschränkt.
§ 9 Haftung und Schadenersatz
Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird im unternehmerischen Geschäftsverkehr (B2B) ausgeschlossen, ebenso die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn und Schäden aus Ansprüchen Dritter.
Die Höhe des Schadenersatzes ist in jedem Fall mit der Höhe des jeweiligen Auftragswertes begrenzt.
Schadenersatzansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers, spätestens jedoch drei Jahre nach dem schadensbegründenden Ereignis.
Für Verbrauchergeschäfte (B2C) gelten die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen.
§ 10 Geheimhaltung und Datenschutz
Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse geheim zu halten und nur für die Zwecke der Vertragserfüllung zu verwenden. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Einklang mit der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem österreichischen Datenschutzgesetz (DSG). Sofern der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers personenbezogene Daten verarbeitet, wird eine gesonderte Auftragsverarbeitungsvereinbarung gemäß Art. 28 DSGVO abgeschlossen.
§ 11 Rücktritt und Kündigung
Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftraggeber mit einer Zahlung trotz Nachfristsetzung von mindestens 14 Tagen in Verzug gerät, über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgewiesen wird, oder der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung und Nachfristsetzung nicht erfüllt.
Storniert der Auftraggeber einen erteilten Auftrag, ist der Auftragnehmer berechtigt, neben den bereits erbrachten Leistungen eine Stornoentschädigung in Höhe von 30 % des noch nicht erbrachten Auftragswerts zu verrechnen, unbeschadet des Rechts auf Geltendmachung eines darüber hinausgehenden tatsächlichen Schadens.
§ 12 Schlussbestimmungen
Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts.
Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der Sitz des Auftragnehmers. Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Auftragnehmers zuständig. Für Verbrauchergeschäfte gilt der Gerichtsstand gemäß § 14 KSchG.
Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
TEIL B – BESONDERE BESTIMMUNGEN MECHATRONIK
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten ergänzend zu Teil A für alle Leistungen im Geschäftsbereich Mechatronik. Sie basieren auf den Muster-AGB der Bundesinnung der Mechatroniker der Wirtschaftskammer Österreich.
§ B1 Leistungsgegenstand
Der Auftragnehmer erbringt im Geschäftsbereich Mechatronik insbesondere folgende Leistungen: Planung, Entwicklung, Konstruktion, Programmierung (SPS, HMI, Robotik), Fertigung, Montage, Inbetriebnahme, Prüfung, Wartung, Instandhaltung und Reparatur mechatronischer Systeme und Anlagen zur Automatisierungssteuerung.
Die konkret zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.
§ B2 Technische Unterlagen und Software
Alle technischen Unterlagen wie Pläne, Zeichnungen, Schaltbilder, Programmierungen (SPS-Programme, Steuerungssoftware, Quellcodes) und Berechnungen, die der Auftragnehmer im Rahmen des Auftrags erstellt, bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
Dem Auftraggeber wird ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an der vom Auftragnehmer erstellten Software eingeräumt, soweit dies für den bestimmungsgemäßen Betrieb der gelieferten Anlage erforderlich ist. Eine Weitergabe, Vervielfältigung oder Bearbeitung der Software bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
§ B3 Montage und Inbetriebnahme
Sofern der Auftragnehmer die Montage und/oder Inbetriebnahme übernimmt, hat der Auftraggeber auf seine Kosten rechtzeitig sicherzustellen:
- Bereitstellung eines geeigneten, sicheren und sauberen Arbeitsplatzes sowie der notwendigen Hilfsarbeitskräfte.
- Bereitstellung aller erforderlichen Energie- und Wasseranschlüsse am Einsatzort.
- Sicherstellung des freien Zugangs zu den Anlagen und Maschinen.
- Bereitstellung von verschließbaren, trockenen Räumen zur Aufbewahrung von Werkzeugen, Material und persönlichen Gegenständen des Montagepersonals.
- Gewährleistung aller Sicherheitsvorkehrungen gemäß den geltenden Arbeitnehmerschutzvorschriften.
Verzögerungen, die auf das Fehlen dieser Voraussetzungen zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Dadurch entstehende Wartezeiten und Mehrkosten werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
§ B4 Abnahme
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistung innerhalb von zwei Wochen nach Fertigstellungsanzeige abzunehmen. Die Abnahme darf nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden.
Nimmt der Auftraggeber die Leistung nicht innerhalb der Frist ab und äußert er sich auch nicht innerhalb einer vom Auftragnehmer gesetzten Nachfrist, gilt die Leistung als abgenommen.
Mit der Abnahme geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Auftraggeber über.
§ B5 Wartung und Instandhaltung
Sofern ein Wartungsvertrag abgeschlossen wird, umfasst dieser nur die ausdrücklich vereinbarten Leistungen. Reparaturen, Verschleißteile und Material werden gesondert nach Aufwand verrechnet, sofern nicht pauschal vereinbart.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die mechatronischen Anlagen gemäß den Betriebsanleitungen und den Anweisungen des Auftragnehmers zu betreiben und zu warten. Schäden, die auf eine Nichtbeachtung dieser Pflichten zurückzuführen sind, sind von der Gewährleistung und Haftung ausgenommen.
§ B6 Normen und Vorschriften
Der Auftragnehmer führt seine Arbeiten nach dem Stand der Technik und unter Beachtung der einschlägigen österreichischen und europäischen Normen und Vorschriften durch (insbesondere ÖVE/ÖNORM, EN, IEC). Verbindlich sind die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Vorschriften, sofern nicht anders vereinbart.
TEIL C – BESONDERE BESTIMMUNGEN WERBEAGENTUR
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten ergänzend zu Teil A für alle Leistungen im Geschäftsbereich Werbeagentur. Sie basieren auf den Muster-AGB des Fachverbands Werbung und Marktkommunikation der Wirtschaftskammer Österreich.
§ C1 Leistungsgegenstand
Der Auftragnehmer erbringt im Geschäftsbereich Werbeagentur insbesondere folgende Leistungen: Beratung, Konzeption, Gestaltung, Produktion und Umsetzung von Werbemaßnahmen aller Art (Online und Offline), einschließlich Corporate Design, Grafik- und Webdesign, Social-Media-Marketing, Content-Erstellung, Mediaplanung und -einkauf, Textierung, Fotografie und Videoproduktion.
§ C2 Urheber- und Nutzungsrechte
Alle vom Auftragnehmer im Rahmen des Auftrags geschaffenen Werke (Entwürfe, Konzepte, Texte, Grafiken, Fotos, Videos, Layouts, Designs etc.) unterliegen dem Urheberrecht und bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers.
Mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts erhält der Auftraggeber das einfache, räumlich auf Österreich beschränkte und zeitlich auf die Dauer der vereinbarten Nutzung beschränkte Nutzungsrecht an den Werken für den vereinbarten Verwendungszweck. Jede darüber hinausgehende Nutzung – insbesondere die Änderung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für andere als die vereinbarten Zwecke – bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers und ist gesondert zu vergüten.
Die räumliche, zeitliche und inhaltliche Ausdehnung der Werknutzungsbewilligung kann im jeweiligen Auftrag individuell vereinbart werden.
Wird keine abweichende Vereinbarung getroffen, ist eine Nutzung der Werke ausschließlich für die im Auftrag beschriebene Werbemaßnahme zulässig.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, auf allen Werbemitteln auf seine Urheberschaft hinzuweisen, ohne dass dem Auftraggeber dafür ein Entgeltanspruch zusteht. Der Auftragnehmer darf die geschaffenen Werke zu Präsentationszwecken (insbesondere Referenzportfolio) verwenden.
§ C3 Präsentationen und Wettbewerbe
Präsentationen und Wettbewerbsteilnahmen sind grundsätzlich entgeltlich. Wird keine abweichende Vereinbarung getroffen, ist eine angemessene Vergütung für die Präsentationsleistung zu entrichten. Die im Rahmen einer Präsentation vorgelegten Konzepte und Entwürfe bleiben Eigentum des Auftragnehmers und dürfen vom Auftraggeber ohne gesonderte Vereinbarung weder umgesetzt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
§ C4 Kennzeichen- und wettbewerbsrechtliche Prüfung
Die kennzeichen- und wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der im Auftrag des Auftraggebers erstellten Werbemaßnahmen und die damit zusammenhängende rechtliche Absicherung ist Sache des Auftraggebers. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für die rechtliche Zulässigkeit der Inhalte von Werbemaßnahmen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren, wenn ihm bekannt wird, dass Rechte Dritter (insbesondere Markenrechte, Urheberrechte, Persönlichkeitsrechte) durch die Werbemaßnahme verletzt werden könnten.
Der Auftraggeber hält den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die aus der rechtswidrigen Verwendung der Werbemaßnahmen resultieren, schad- und klaglos.
§ C5 Freigabe und Korrektur
Der Auftraggeber prüft die ihm vorgelegten Entwürfe, Reinzeichnungen, Filme, Druckvorlagen und sonstigen Ausarbeitungen und gibt diese frei. Nach Freigabe übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts.
Der Auftraggeber hat die Pflicht, Korrekturfahnen, Andrucke und sonstige Prüfvorlagen sorgfältig zu überprüfen und freigegebene Arbeiten zu genehmigen. Spätere Reklamationen hinsichtlich durch den Auftraggeber freigegebener Arbeiten sind ausgeschlossen.
Änderungswünsche des Auftraggebers, die über den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, werden als Mehrleistung verrechnet.
§ C6 Medienbestellung und Vermittlung
Soweit der Auftragnehmer im Auftrag und auf Rechnung des Auftraggebers Werbeträger, Medienräume, Sendezeiten oder sonstige Werbeleistungen Dritter bestellt oder vermittelt, haftet der Auftragnehmer nicht für die ordnungsgemäße Ausführung durch Dritte. Der Auftraggeber tritt in ein unmittelbares Vertragsverhältnis mit dem jeweiligen Medienunternehmen oder Dienstleister ein.
Der Auftraggeber haftet für die Einhaltung von Stornobedingungen gegenüber den Medienunternehmen. Stornokosten, die durch verspätete Stornierung durch den Auftraggeber anfallen, gehen zu seinen Lasten.
§ C7 Entgelt und Provisionen
Sofern kein Pauschalhonorar vereinbart wird, erfolgt die Verrechnung nach Aufwand auf Basis der jeweils gültigen Stundensatztabelle des Auftragnehmers.
Für die Vermittlung und Bestellung von Medienleistungen erhält der Auftragnehmer die branchenmäßig übliche Provision (Agenturprovision) vom jeweiligen Medienunternehmen. Der Auftraggeber wird darüber auf Anfrage informiert.
Fremdkosten (Druckkosten, Lizenzen, Stockfotos, Medienkosten etc.) werden an den Auftraggeber weiterverrechnet. Der Auftragnehmer ist berechtigt, hierauf einen angemessenen Bearbeitungsaufschlag zu erheben.
TEIL D – BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR VERBRAUCHER
§ D1 Anwendungsbereich
Die Bestimmungen dieses Teils D gelten ausschließlich für Verträge, bei denen der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des § 1 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) ist. Sie gelten ergänzend und im Falle eines Widerspruchs vorrangig gegenüber den Teilen A bis C.
§ D2 Rücktrittsrecht bei Fern- und Auswärtsgeschäften
Bei Verträgen, die im Fernabsatz (z. B. über das Internet, per Telefon oder E-Mail) oder außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers geschlossen werden, steht dem Verbraucher ein Rücktrittsrecht gemäß § 11 FAGG zu. Der Verbraucher kann innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten.
Die Rücktrittsfrist beginnt bei Dienstleistungsverträgen mit dem Tag des Vertragsabschlusses, bei Kaufverträgen mit dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter die Ware in Besitz nimmt.
Der Rücktritt ist in Textform (z. B. Brief, E-Mail) an den Auftragnehmer zu erklären. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Erklärung.
Ausnahmen vom Rücktrittsrecht bestehen gemäß § 18 FAGG insbesondere bei Dienstleistungen, deren vollständige Erbringung vor Ablauf der Rücktrittsfrist begonnen hat und der Verbraucher dem ausdrücklich zugestimmt hat, sowie bei individuell angefertigten Waren.
§ D3 Gewährleistung
Für Verbrauchergeschäfte gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen von zwei Jahren ab Übergabe bei beweglichen Sachen bzw. drei Jahren bei unbeweglichen Sachen. Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB bleibt zugunsten des Verbrauchers bestehen.
§ D4 Gerichtsstand
Für Klagen gegen Verbraucher ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat (§ 14 KSchG).
§ D5 Alternative Streitbeilegung
Der Auftragnehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Sollte sich dies ändern, wird der Auftragnehmer dies auf seiner Webseite bekannt geben.
Informationen zur Online-Streitbeilegung gemäß EU-Verordnung Nr. 524/2013: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit, die unter https://ec.europa.eu/consumers/odr abrufbar ist.